Wie wählt man einen geeigneten Investor aus?
Es gibt zwei Arten von Investoren, einer ist ein modifizierter Sinuswellenumrichter und der andere ist ein reiner Sinuswellenumrichter.
Für induktive Lasten
Wenn Sie mit induktiven Lasten verbunden sind (zum Beispiel Mikrowellen, Kaffeemaschinen, Hochdruckreiniger Karcher K7, Kompressoren, Wasserpumpen, Sägen, Bohrer, alte CRT-Fernseher, Kühlschränke, Eismaschinen, Klimaanlagen, Relais, Leuchtstofflampen, Staubsauger, Nebelmaschinen, Random-Orbital-Schleifer, Orbitalpolierer), wählen Sie einen reinen SINUSWELLEN-Wechselrichter, dessen Nennleistung 3 bis 7 Mal höher ist als die Nennleistung der Last. Zum Beispiel, für einen Kühlschrank von 150 W (10-fach), wählen Sie einen reinen Sinuswechselrichter von 1500 W oder mehr; für eine Klimaanlage von 800 W, wählen Sie einen reinen Sinuswellenumrichter von 2500 W oder mehr.
Für resistive Lasten
Wenn Sie mit resistiven Lasten verbunden sind (zum Beispiel Wasserkocher, Toaster, Dusche, Computer, LED-TV, Ventilator, Scanner, Fax, Kopierer, Audiosystem, Entsafter, Heizung, Elektroherd, Slowcooker), wählen Sie bitte einen modifizierten oder reinen Sinuswellenumrichter, dessen Dauerleistung leicht höher ist als die Nennleistung der Last. Zum Beispiel, für Lasten nahe 700 W, ist es besser, einen Wechselrichter mit einer Dauerleistung von mehr als 800 W zu wählen.
* Anspruchsvoraussetzung für die Geltung des Nullsteuersatzes nach § 12 Abs. 3 UStG
Dieses Angebot richtet sich an Käufer, die berechtigt sind, den angebotenen Artikel zu einem ermäßigten MwSt. Satz von 0% gem. § 12 Abs. 3 UStG zu erwerben. Zu diesem berechtigten Erwerberkreis gehören Sie, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Gemäß § 12 Abs. 3 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0% bei der Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.
Die Photovoltaikanlage muss dabei auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.